Umweltgutachten für Windenergie

Inhalt dieser Seite: 
UVP, UVS / Eingriffsregelung, LBP / FFH-Verträglichkeit / Biologische Kartierung 
Visualisierung / Schallprognose, -messung / Referenzen

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Windenergie steht für eine besonders umweltfreundliche Art der Stromerzeugung. Um diesem Ruf gerecht zu bleiben, müssen ihre Auswirkungen auf Mensch, Natur und Landschaft so gering wie möglich gehalten werden.

Windkraftprojekte sollen fachgerecht und zügig realisiert werden. Dafür benötigen Projektentwickler zuverlässige und fristgerechte gutachtliche Leistungen. Wir erarbeiten Ihnen die für die Genehmigung erforderlichen Unterlagen zum Umwelt-, Natur- und Immissionsschutz:

 

Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)

UVP - Pflicht

Für Windparks (Windfarmen) kann nach dem UVP-Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich werden. Die UVP-Pflicht richtet sich nach der Anzahl der Windkraftanlagen, den allgemeinen Merkmalen des Projektes und den besonderen Merkmalen des Standortes.

Für Windparks ab drei Anlagen mit einer Höhe von 35 m und einer Leistung von mehr als 10 kW je Anlage gelten folgende Bestimmungen:

3 - 5 Anlagen: standortbezogene Vorprüfung
6 - 19 Anlagen: allgemeine Vorprüfung
ab 20 Anlagen: in jedem Fall UVP-pflichtig

Die Vorprüfungen werden von der zuständigen Behörde anhand einer Kriterienliste (im Anhang zum UVP-Gesetz) durchgeführt.

Ablauf der UVP

Die Umweltverträglichkeitsprüfung für einen Windpark ist ein Teil des Baugenehmigungsverfahrens. Aus der Sicht eines Antragstellers vollzieht sich das UVP-Verfahren in mehreren Schritten:

1. Scoping: Die zuständige Behörde unterrichtet über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen (§ 5 UVPG). Der Sachverhalt wird zuvor mit allen Beteiligten (Behörden, Vorhabenträger, Gutachter) in Form eines Gesprächs erörtert. Dieser Vorgang wird üblicherweise auch als Scoping bezeichnet.

2. Umweltverträglichkeitsstudie: Gemäß festgestelltem Untersuchungsrahmen legt der Vorhabenträger die entschei-dungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (= Umweltverträglichkeitsstudie) vor (§ 6 UVPG).

3. Beteiligung der Öffentlichkeit: Der UVP-Prozess beinhaltet immer auch eine Anhörung der Öffentlichkeit. In der Regel ist dies mit einer Auslegung der Unterlagen verbunden, die entsprechenden Fristen sind dabei einzuhalten und sollten in der Projektplanung frühzeitig berücksichtigt werden.

4. Bewertung und Entscheidung: Unter Einbeziehung der Umweltverträglichkeitsstudie, der Äußerungen der beteiligten Behörden und der Öffentlichkeit erstellt die zuständige Behörde eine zusammenfassende Darstellung (§ 11 UVPG). Auf deren Grundlage wiederum wird das Vorhaben bewertet. Die Bewertung fließt in die behördliche Entscheidung über die Genehmigung ein (§ 12 UVPG).

Inhalt der Umweltverträglichkeitsstudie

Die UVS (Umweltverträglichkeitsstudie) ist vom Antragsteller vorzulegen. Sie enthält Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, genauer gesagt auf die Schutzgüter:

– Menschen, Tiere und Pflanzen

– Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft

– Kulturgüter und sonstige Sachgüter,

sowie deren Wechselwirkungen.

Methodisch gesehen wird zunächst eine Bestandsaufnahme der Schutzgüter,  soweit sie gefährdet sind, durchgeführt. Danach wird das Vorhaben hinsichtlich seiner umweltrelevanten Wirkfaktoren untersucht. Aus der Gegenüberstellung von Bestandsmerkmalen und Wirkfaktoren lassen sich die eigentlichen Auswirkungen ableiten.

Von Windkraftprojekten stets betroffen ist das Landschaftsbild. Ob Auswirkungen auf Menschen (Schall- und Schattenwurfimmissionen) oder Tiere (hier im Schwerpunkt Brut-, Rast- oder Zugvögel) zu befürchten sind, muss je nach Standort entschieden werden, ebenso wie die Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter.

Die Auswirkungen auf Pflanzen, Boden und Wasser sind allgemein eher gering, während für Luft und Klima durchaus positive Wirkungen zu verzeichnen sind.  

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Eingriffsregelung

Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz soweit wie möglich zu vermeiden und angemessen auszugleichen. Ob ein Neubau oder Repowering als Eingriff zu werten und wie er auszugleichen ist, wird in den Gesetzen der Bundesländer geregelt. In einigen Fällen kann der Eingriff auch mit einer Ausgleichszahlung abgegolten werden. Die Eingriffsregelung wird häufiger angewendet als die UVP.

Zur Beschreibung und Bewertung des Eingriffs und der Ausgleichsmaßnahmen dient ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) oder ein vergleichbares Gutachten. Dieses kann auch in die Umweltverträglichkeitsstudie integriert werden.

 
FFH-Verträglichkeitsstudie

In bestimmten Fällen kann durch ein Windkraftprojekt ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet betroffen sein, auch wenn der Windpark nicht direkt in dem Gebiet liegt. Es ist dann zu überprüfen, ob das Projekt mit den Erhaltungszielen des Schutzgebietes verträglich ist. In bestimmten Fällen schreibt auch die FFH-Verträglichkeitsprüfung Ausgleichsmaßnahmen vor.

Näheres zu FFH-Verträglichkeitsprüfungen allgemein finden Sie hier.

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Biologische Kartierung

Die vogelkundliche Kartierung ist eine Standarduntersuchung bei Windkraftplanungen. Sie bildet eine Datengrundlage für UVS Eingriffsregelung und FFH-Verträglichkeitsprüfung.

Je nach der Aufgabenstellung wird in der vogelkundlichen Kartierung das Vorkommen von Brut-, Gast-, Rast- oder Zugvögeln erfasst und bewertet. Die Erfassung kann auch auf vorhandenen Daten aufbauen. Die Ergebnisse werden u. a. mit Hilfe der Roten Listen bewertet.

Auch eine Biotoptypen- oder Pflanzenartenkartierung kann im Bereich der von der Überbauung betroffenen Flächen sinnvoll sein.

Brutvogel-Kartierung  

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Visualisierung und Landschaftsbildanalyse

Die Visualisierung liefert dem Betrachter einen realistischen Eindruck von der zukünftigen Wirkung des Vorhabens im Landschaftsbild. Standort und Blickrichtung der Bildsimulationen sind sorgfältig auszuwählen.

Im UVP-Verfahren und bei der Eingriffsregelung wird die Visualisierung benötigt.

Visualisierung des Abbaus einer WKA  

 

Sichtbarkeitsanalyse

Simulation Neubau / Ergänzung
 eines Windparks

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Schallprognose und -messung

Im Rahmen der Prüfung, ob erhebliche Belästigungen durch Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen zu befürchten sind, ist die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - zu berücksichtigen.

Windenergieanlagen sind aus akustischer Sicht genehmigungsfähig, wenn zum Beispiel in Dorfgebieten die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts eingehalten werden.

Unser Kooperationspartner, die LÄRMKONTOR GmbH führt zu Windenergieanlagen Schallimmissionsprognosen nach Nr. A. 2 der TA Lärm durch. Für Anlagen im Bestand werden von der LÄRMKONTOR GmbH Immissionsmessungen nach TA Lärm durchgeführt und beurteilt.

Darüber hinaus erstellt die LÄRMKONTOR GmbH im Kontext des Schutzes vor Lärm Fachgutachten und Studien, unter anderem schalltechnische Gutachten für alle Ebenen der Bauleitplanung, für Standortuntersuchungen und für die Planfeststellung bei Anlagen und Verkehrswegen.

Die LÄRMKONTOR GmbH ist nach § 26/28 BImSchG zugelassene Messstelle in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. 

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Referenzen

UVS zum Windpark Meynfeld-Ost (Schleswig-Holstein):
im Auftrag der P & T Technology AG, Hamburg (2001)

Brutvogelkartierung für die Windparks Meynfeld Ost und Nordhackstedt:
im Auftrag der P & T Technology AG, Hamburg (2001)

UVS zum Windpark  Nordhackstedt (Schleswig-Holstein)
im Auftrag der P & T Technology AG, Hamburg (2001)

Landschaftspflegerischer Begleitplan Windpark Johannsen / Hörup:
im Auftrag der Windpark Johannsen OHG (2004)

Brut- und Gastvogelkartierung für den Windpark Johannsen / Hörup:
im Auftrag der Windpark Johannsen OHG (2004)

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